§ 3 Erbschaftsverordnung - Erbschaftsschreiber
§ 3 Erbschaftsverordnung · Erbschaftsschreiber
1. Der Erbschaftsschreiber hat folgende Aufgaben
a) Leitung des Erbschaftsamtes
b) Führung des Protokolls der Erbschaftsbehörde und bei Erbenkonferenzen
c) Beurkundungen gemäss Art. 21 Ziff. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
2. Zudem führt er das Manual, in welches die bei der Erbschaftsbehörde eingehenden Geschäfte und deren Erledigung chronologisch einzutragen sind, sowie folgende Verzeichnisse
a) Verzeichnis über die Inventuren und Teilungen
b) Verzeichnis über die Vermögensherausgaben (Erbvorbezüge und Schenkungen)
c) Verzeichnis über die Staatsgebühren in Nachlassfällen
d) Verzeichnis der Urschriften (öffentliche letztwillige Verfügungen, Ehe-, Vermögens- und Erbverträge)
e) Verzeichnis der in der Schirmlade zur Eröffnung hinterlegten Urkunden (letztwillige Verfügungen, Ehe-, Vermögens- und Erbverträge)
3. Die Aufgaben des Erbschaftsschreibers können im Einvernehmen mit der Erbschaftsbehörde Mitarbeitenden des Erbschaftsamtes übertragen werden. Der Aufsichtsbehörde sind die Personen zu melden, welche Beurkundungen vornehmen.