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§ 29 Erbschaftsverordnung - Teilungsvertrag, Anerkennung

Teilung
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§ 29 Erbschaftsverordnung · Teilungsvertrag, Anerkennung

1. Der Teilungsvertrag wird verbindlich mit der Unterzeichnung durch die Erben.

2. Die Erbschaftsbehörde nimmt vom unterzeichneten Teilungsvertrag Kenntnis.

3. Sind bevormundete oder verbeiständete Erben am Nachlass beteiligt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erforderlich.

4. Der Teilungsvertrag ist dem Amt für Justiz und Gemeinden zu unterbreiten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ARMC.2022.11 · ne (art. 29 al. 1 LPart)
Attorney Fee Reduction in Registered Partnership Dissolution Post-Domestic Violence Measures
Cited in the reasoning section (3.c) but not in the final orders (dispositive).