211.231
CH-SH
§ 28 Erbschaftsverordnung - Separate Erbenbescheinigungen
Teilung
§ 28 Erbschaftsverordnung · Separate Erbenbescheinigungen
1. Auf Verlangen können den Erben nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten separate Erbenbescheinigungen ausgestellt werden.
2. Dem Begehren um Ausstellung einer Bescheinigung vor Ablauf der Ausschlagungsfrist ist nur Folge zu geben, wenn Erklärungen über die Annahme der Erbschaft durch alle Erben vorliegen.
3. Für eingesetzte Erben gilt Art. 559 ZGB.