§ 27 Erbschaftsverordnung - Teilungsvertrag, Darstellung
§ 27 Erbschaftsverordnung · Teilungsvertrag, Darstellung
1. Der Erbteilungsvertrag setzt sich zusammen aus
1. Der Erbenbescheinigung, welche enthalten muss
a) einen Hinweis auf die Zivilstandsdokumente
b) Angaben über Verfügungen von Todes wegen, soweit sie die Erbfolge betreffen, und deren Eröffnung, gegebenenfalls den Hinweis, dass keine Verfügungen von Todes wegen vorliegen
c) die genauen Personalien des Erblassers einschliesslich Wohnsitz und Zeitpunkt seines Todes
d) die genauen Personalien aller gesetzlichen und eingesetzten Erben
e) die Feststellung, dass die aufgeführten Personen die einzigen Erben des Erblassers sind, unter Vorbehalt der Erbschaftsklage bei gesetzlichen Erben beziehungsweise der Erbschaftsklage, Ungültigkeitsklage und Herabsetzungsklage bei eingesetzten Erben
2. dem Vorbericht gemäss § 21, ergänzt mit
a) der Erklärung, wer die Anmeldung zum Grundbucheintrag vornimmt
b) wichtigen Vereinbarungen der Erben
3. dem Inventar, bestehend aus Aktiven und Passiven und der Ermittlung des Reinvermögens
4. der Vermögensausscheidung, d.h. der güterrechtlichen Ausscheidung des ehelichen oder partnerschaftlichen Vermögens nach dem geltenden Güterstand
5. der Teilung
a) nach den Vereinbarungen der Erben
b) gemäss den testamentarischen oder erbvertraglichen Bestimmungen
c) im Sinne der erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB
6. der Veranlagung der Erbschaftssteuer
7. der Zuweisung der einzelnen Erbschaftssachen
2. Liegt im Sinne von Art. 84 Abs. 1 EG ZGB kein amtliches Inventar vor, so enthält der Teilungsvertrag die Angaben, die der Behörde bekannt sind.