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CH-SH
§ 25 Erbschaftsverordnung - Amtliche Mitwirkung bei der Teilung
Teilung
§ 25 Erbschaftsverordnung · Amtliche Mitwirkung bei der Teilung
1. Ist ein Willensvollstrecker eingesetzt, so obliegt diesem die Teilung. Im Übrigen richtet sich die Teilung nach den erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB, den Anweisungen der Erben und den Verfügungen von Todes wegen.
2. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten soll das Erbschaftsamt mit den Erben vermittelnd verhandeln, wenn nötig durch Einberufung von Erbenkonferenzen.