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§ 24 Erbschaftsverordnung - Inventar und Teilungsvertrag ohne separate Zustellung des Inventars

Amtliches Inventar
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§ 24 Erbschaftsverordnung · Inventar und Teilungsvertrag ohne separate Zustellung des Inventars

1. Sofern sämtliche Erben bei der Inventaraufnahme die Annahme der Erbschaft erklären und die amtliche Mitwirkung bei der Teilung verlangt wird, kann die Zustellung des Inventars unterbleiben. Die Erben erhalten in diesem Fall unmittelbar einen Entwurf eines Teilungsvertrages gemäss § 27.

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