Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.231 CH-SH

§ 23 Erbschaftsverordnung - Frist für die Ausschlagung der Erbschaft

Amtliches Inventar
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Erbschaftsverordnung · Frist für die Ausschlagung der Erbschaft

1. Die Frist für die Ausschlagung richtet sich nach dem ZGB.

← § 22 Erbschaftsverordnung Erbschaftsbehörde § 24 Erbschaftsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →