211.231
CH-SH
§ 23 Erbschaftsverordnung - Frist für die Ausschlagung der Erbschaft
Amtliches Inventar
§ 23 Erbschaftsverordnung · Frist für die Ausschlagung der Erbschaft
1. Die Frist für die Ausschlagung richtet sich nach dem ZGB.