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§ 22 Erbschaftsverordnung - Ausfertigung des Inventars und Mitteilung an die Erben

Amtliches Inventar
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§ 22 Erbschaftsverordnung · Ausfertigung des Inventars und Mitteilung an die Erben

1. Das Erbschaftsamt erstellt das Erbschaftsinventar aufgrund der Inventaraufnahme, der amtlichen Ermittlungen und der Schätzungsberichte.

2. Das Erbschaftsinventar ist allen Erben schriftlich zuzustellen. Vorbehalten bleibt § 24. Ehegatten ohne Erbenstellung ist der Entscheid über die güterrechtliche Auseinandersetzung zuzustellen.

3. Allfällige nachträgliche Einwendungen und Vorbehalte, die nicht beseitigt werden können, sind unter Bekanntgabe an alle Erben im Inventar anzumerken.

4. Falls die amtliche Mitwirkung bei der Teilung oder Zuweisung nicht verlangt ist, wird das von den Erben unterzeichnete OriginalInventar von der Erbschaftsbehörde zur Kenntnis genommen und vom Erbschaftsamt registriert und aufbewahrt. Ein solches Inventar ist auch dem Amt für Justiz und Gemeinden zu unterbreiten.

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