§ 21 Erbschaftsverordnung - Form des Inventars
§ 21 Erbschaftsverordnung · Form des Inventars
1. Das Erbschaftsinventar gliedert sich in den Vorbericht und das eigentliche Inventar.
2. Im Vorbericht sind aufzuführen
1. Die Namen der Inventarbeamten und der Erben, welche der Inventaraufnahme beigewohnt haben
2. der genaue Wortlaut oder eine inhaltliche Zusammenfassung von Ehe- und Vermögensverträgen und von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen, die beiden Letzteren mit dem Datum der amtlichen Eröffnung
3. das Datum einer allfälligen Siegelung und Entsiegelung mit der Feststellung, ob das Siegel bei der Inventaraufnahme unversehrt war
3. Im Inventar sind aufzuführen
1. Aktiven
a) Grundeigentum
b) Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen
c) Anteile am Vermögen von in- und ausländischen Personengesellschaften wie Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften oder Gemeinderschaften
d) Anteile an Einzelfirmen
e) Barschaft, Banknoten, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben
f) übrige Vermögensgegenstände (Fahrzeuge, Sammlungen, Schmuck, Kunstgegenstände)
g) Lebens-, Renten- und Unfallversicherungspolicen
h) Anteile an unverteilten Erbschaften (Erbengemeinschaften und anderen Vermögensmassen)
i) Vorempfänge und Schenkungen (pro memoria)
j) Vermögen minderjähriger Kinder (pro memoria)
2. Passiven
a) Grundpfandschulden
b) Geschäftsschulden
c) andere Schulden (auch Ansprüche Dritter, Nutzniessungsvermögen, Forderungen der Kinder und Grosskinder [Lidlohn])
d) Todesfallkosten
3. Vermögensausscheidung
1. Festlegung der Güterrechtsansprüche der Ehegatten oder der eingetragenen Partner