211.231
CH-SH
§ 20 Erbschaftsverordnung - Grundbuchanmeldung
Amtliches Inventar
§ 20 Erbschaftsverordnung · Grundbuchanmeldung
1. Die Anmeldung für die Grundbucheintragung im Falle von Erbfolge und Erbteilung an im Kanton Schaffhausen gelegenem Grundeigentum erfolgt durch das Erbschaftsamt oder die Erben. Die Einzelheiten richten sich nach der Grundbuchverordnung des Bundes und des Kantons Schaffhausen.
2. Für die Eigentumsübertragung von nicht im Kanton Schaffhausen gelegenen Grundstücken haben die Erben selbst zu sorgen.