Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.231 CH-SH

§ 20 Erbschaftsverordnung - Grundbuchanmeldung

Amtliches Inventar
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Erbschaftsverordnung · Grundbuchanmeldung

1. Die Anmeldung für die Grundbucheintragung im Falle von Erbfolge und Erbteilung an im Kanton Schaffhausen gelegenem Grundeigentum erfolgt durch das Erbschaftsamt oder die Erben. Die Einzelheiten richten sich nach der Grundbuchverordnung des Bundes und des Kantons Schaffhausen.

2. Für die Eigentumsübertragung von nicht im Kanton Schaffhausen gelegenen Grundstücken haben die Erben selbst zu sorgen.

← § 19 Erbschaftsverordnung Erbschaftsbehörde § 21 Erbschaftsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →