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§ 2 Erbschaftsverordnung - Präsidium

Behörden
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§ 2 Erbschaftsverordnung · Präsidium

1. Der Präsident der Erbschaftsbehörde bereitet die Sitzungen vor und leitet diese.

2. Zudem leitet er die Verhandlungen und Aussprachen mit den Erben oder Erbenvertretern, wobei er sich dabei auch durch ein Mitglied der Behörde oder einen Mitarbeitenden des Erbschaftsamtes vertreten lassen kann.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AB.2018.00060 · zh (Art. 2 Abs. 1 PartG)
Same-Sex Foreign Marriage Recognition for Retroactive Pension Income Splitting
Cited in the reasoning to confirm that same-sex partnerships could only be registered in Switzerland starting January 1, 2007.