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§ 19 Erbschaftsverordnung - Schätzung

Amtliches Inventar
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§ 19 Erbschaftsverordnung · Schätzung

1. Die Vermögensgegenstände sind per Todestag zum Steuer- respektive Repartitionswert, gegebenenfalls zum Ertrags- oder Nutzwert im Inventar aufzunehmen. Abs. 3 bleibt vorbehalten.

2. Über die Wertansätze soll vor Abschluss des Inventars eine Verständigung mit den Erben gesucht werden. Wenn ein Erbe es verlangt oder wenn es das Erbschaftsamt als notwendig erachtet, sind zur Schätzung Sachverständige beizuziehen.

3. Die im Kanton Schaffhausen gelegenen Grundstücke sind, wenn der Nachlass einer Erbschaftssteuer unterliegt, durch das Amt für Grundstückschätzungen gemäss Verordnung über die Bewertung von Grundstücken auf den Todestag zu schätzen.

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