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§ 18 Erbschaftsverordnung - Umfang des Inventars

Amtliches Inventar
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§ 18 Erbschaftsverordnung · Umfang des Inventars

1. Das Inventar soll die Aktiven und Passiven des Nachlasses vollständig und abschliessend darstellen.

2. Beim Tod eines Ehegatten und beim Tod eines eingetragenen Partners ist das gesamte eheliche oder partnerschaftlich relevante Vermögen aufzunehmen. Bei Gütertrennung ist nur das Vermögen des Erblassers aufzunehmen.

3. Über das Grundeigentum sind beim zuständigen Grundbuchamt Auszüge aus dem Grundbuch anzufordern.

4. Können Aktiven und Passiven nicht oder nur unvollständig ermittelt werden, so soll die Erbschaftsbehörde von Amtes wegen alle notwendigen Erhebungen vornehmen.

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