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§ 17 Erbschaftsverordnung - Aufnahme des amtlichen Inventars

Amtliches Inventar
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§ 17 Erbschaftsverordnung · Aufnahme des amtlichen Inventars

1. Das amtliche Inventar ist in der Regel innerhalb zweier Monate seit dem Tode des Erblassers durch das Erbschaftsamt aufzunehmen.

2. Das Erbschaftsamt teilt den bis dahin bekannten Erben respektive deren gesetzlichen Vertretern mit, ob deren Anwesenheit bei der Aufnahme des amtlichen Inventars erforderlich ist. Erscheinen die Erben trotz rechtzeitiger Einladung nicht, so kann die Inventaraufnahme trotzdem erfolgen.

3. In dringenden Fällen kann die Inventaraufnahme durch mündliche Vereinbarung mit einzelnen Erben früher angesetzt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

C/10924/2019 · ge (art. 17 al. 2 let. a LPart)
Partnership Dissolution, Maintenance Extension Due to COVID-19, and Pension Division Appeal
Cited in relation to the provisional measure ruling concerning the maintenance payments.
2017.09.26.zr.1 · bl (Art. 17 Abs. 2 lit. a PartG)
Maintenance for Partner Who Reduced Work for Childcare Upheld, Albeit Adjusted
Provides the legal basis for the court to determine maintenance payments between partners upon separation.