211.231
CH-SH
§ 16 Erbschaftsverordnung - Erstellung, Prüfung und Genehmigung des Inventarfragebogens
Vereinfachtes Verfahren mit Inventarfragebogen
§ 16 Erbschaftsverordnung · Erstellung, Prüfung und Genehmigung des Inventarfragebogens
1. Im vereinfachten Verfahren wird der Inventarfragebogen durch die Erben, den Willensvollstrecker oder den Bevollmächtigten der Erben erstellt, sofern er nicht bereits durch das Erbschaftsamt ausgefüllt worden ist.
2. Das Erbschaftsamt überprüft die Angaben auf dem Inventarfragebogen mit den ihm bekannten Daten. Ergibt sich aufgrund des eingereichten Inventarfragebogens die Notwendigkeit eines amtlichen Inventars, so leitet es das entsprechende Verfahren ein.
3. Das Erbschaftsamt reicht den Inventarfragebogen mit allen Beilagen dem Amt für Justiz und Gemeinden zur Genehmigung ein.