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§ 14 Erbschaftsverordnung - Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens

Vereinfachtes Verfahren mit Inventarfragebogen
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§ 14 Erbschaftsverordnung · Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens

1. Entfallen die Voraussetzungen für die Aufnahme eines amtlichen Inventars, kommt das vereinfachte Verfahren mit Inventarfragebogen zur Anwendung.

2. Besteht der Anlass zur Erhebung einer Erbschaftssteuer lediglich aufgrund von auszurichtenden Vermächtnissen und sind der Wert der Vermächtnisse sowie die Empfänger bekannt, so kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, ausser das amtliche Verfahren ist aus anderem Grund notwendig.

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