211.231
CH-SH
§ 12 Erbschaftsverordnung - Eröffnung
Verfügungen von Todes wegen
§ 12 Erbschaftsverordnung · Eröffnung
1. Die amtliche Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Bekanntgabe von Ehe- und Vermögensverträgen erfolgen für die Erbschaftsbehörde durch den Erbschaftsschreiber oder einen Mitarbeitenden des Erbschaftsamtes.
2. Über die Eröffnung ist Protokoll zu führen.