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§ 12 Erbschaftsverordnung - Eröffnung

Verfügungen von Todes wegen
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§ 12 Erbschaftsverordnung · Eröffnung

1. Die amtliche Eröffnung von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Bekanntgabe von Ehe- und Vermögensverträgen erfolgen für die Erbschaftsbehörde durch den Erbschaftsschreiber oder einen Mitarbeitenden des Erbschaftsamtes.

2. Über die Eröffnung ist Protokoll zu führen.

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