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§ 10 Erbschaftsverordnung - Siegelung

Siegelung
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§ 10 Erbschaftsverordnung · Siegelung

1. Die Siegelung erfolgt durch den Präsidenten der Erbschaftsbehörde und den Erbschaftsschreiber oder durch zwei Mitglieder der Erbschaftsbehörde respektive des Erbschaftsamtes. Die Erbschaftsbehörde hat sich so zu organisieren, dass Siegelungen jederzeit erfolgen können.

2. Sie wird in folgenden Fällen vorgenommen

a) wenn die Erben unbekannt sind

b) wenn das Erbe streitig ist

c) wenn Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände beiseitegeschafft werden

d) auf Verlangen eines Erben

e) auf Verlangen eines Gläubigers

3. Ist die Wohnung des Erblassers unbewohnt, so kann die ganze Wohnung unter Siegel gelegt werden; unter Umständen genügt die Versiegelung einzelner Zimmer. Einzelne Behältnisse können nur versiegelt werden, wenn sie abschliessbar sind. Bares Geld, Sparhefte, Wertpapiere, Schmuck und andere wertvolle Gegenstände sind vor der Siegelung in amtliche Verwahrung zu nehmen. Im Übrigen richtet sich die Siegelung nach den örtlichen Verhältnissen.

4. Über die Siegelung ist ein Protokoll zu erstellen.

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