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§ 1 Erbschaftsverordnung - Erbschaftsbehörde

Behörden
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§ 1 Erbschaftsverordnung · Erbschaftsbehörde

1. Die Erbschaftsbehörde am letzten Wohnsitz des Erblassers ist zuständig für alle Anordnungen, welche die Inventur und die Teilung im Sinne von Art. 70 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch betreffen. Der letzte Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23 ff. ZGB.

2. Sie versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder auf Verlangen von wenigstens zwei Mitgliedern, mindestens jedoch einmal jährlich zu ihren Sitzungen.

3. Zirkularbeschlüsse sind zulässig.

Erbschaftsbehörde § 2 Erbschaftsverordnung →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A/1995/2011 · ge (art. 1 al. 2 de la loi sur le partenariat enregistré du 18 juin 2004 - Lpart)
Taxpayer Domicile Dispute: Geneva vs. Morocco Taxation
Cited in the reasoning section to explain the commitment implied by a registered partnership.