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§ 7 Kantonale Pflegekinderverordnung - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 7 Kantonale Pflegekinderverordnung · Übergangsbestimmungen

1. Einrichtungen, die bereits über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird für die Umsetzung der noch nicht vollständig erfüllten Voraussetzungen gemäss Anhang 2 eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2019 eingeräumt.

2. Mittagstischen, die noch über keine Betriebsbewilligung verfügen, wird für deren Beantragung eine Übergangsfrist bis am 31. Juli 2020 eingeräumt.

3. Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2025 bereits über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird für die Umsetzung der noch nicht vollständig erfüllten Voraussetzungen gemäss Anhang 3 eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2026 eingeräumt.

4. Pflegefamilien und Tagespflegeeltern, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2025 bereits über eine gültige Eignungsbescheinigung bzw. Betriebsbewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen, haben die Unterlagen gemäss § A4-2 bzw. § A1a-2 dieser Verordnung im Rahmen des periodischen Aufsichtsbesuches vorzulegen bzw. einzureichen. Die Eignungsbescheinigung bzw. Betriebsbewilligung behält ihre Gültigkeit.

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