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§ 5b Kantonale Pflegekinderverordnung - Tagespflege mit Übernachtung

Weitergehende Bestimmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 PAVO
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§ 5b Kantonale Pflegekinderverordnung · Tagespflege mit Übernachtung

1. Wer sich ergänzend zur Tagespflege gemäss § 5a dieser Verordnung anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt während maximal drei Nächten pro Woche in seinem Haushalt zu betreuen, muss dies der Behörde melden.

2. Es dürfen maximal fünf Kinder gleichzeitig im Haushalt übernachten. Eigene Kinder werden mit einberechnet.

3. Für die Erteilung der Eignungsbescheinigung und die Aufsicht kommt Art. 12 PAVO sinngemäss zur Anwendung. Zusätzlich gelten die Bestimmungen im Anhang 4.

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