§ 5 Kantonale Pflegekinderverordnung - Familienpflege
§ 5 Kantonale Pflegekinderverordnung · Familienpflege
1. Grundsätzlich haben Pflegeeltern, bei welchen Minderjährige nach Art. 4 ff. PAVO untergebracht sind, Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Das Departement des Innern erlässt ein Reglement betreffend die Angemessenheit von Entschädigungen. Die Tarife werden alle zwei Jahre an die Teuerung angepasst.
2. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie, die beabsichtigt, vier oder weniger Minderjährige zur Pflege aufzunehmen, fällt unter den Begriff der Familienpflege. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 4 ff. PAVO gelten für diese Familien die Bestimmungen im Anhang 1a.
3. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie, die beabsichtigt, mehr als vier Minderjährige zur Pflege aufzunehmen, fällt unter den Begriff der Heimpflege im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PAVO. Zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO kommen für diese Familien die Bestimmungen im Anhang 3 zur Anwendung.