211.224
CH-SH
§ 3 Kantonale Pflegekinderverordnung - Zuständigkeit im Bereich IVSE
Zuständige Stellen
§ 3 Kantonale Pflegekinderverordnung · Zuständigkeit im Bereich IVSE
1. Das kantonale Sozialamt ist die Fachstelle im Bereich der interkantonalen sozialen Platzierungen gemäss Interkantonaler Vereinbarung Soziale Einrichtungen (IVSE) Bereich A.
2. Das kantonale Sozialamt
a) prüft die Gesuche um IVSE-Anerkennung im Bereich A
b) erteilt die Bewilligung gemäss IVSE-Richtlinien
c) prüft die Kostenübernahmegarantien
3. Die IVSE-Zuständigkeit im Bereich Sonderschulung richtet sich nach der Sonderschulverordnung.