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§ 2 Kantonale Pflegekinderverordnung - Zuständigkeiten

Zuständige Stellen
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§ 2 Kantonale Pflegekinderverordnung · Zuständigkeiten

1. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 PAVO sind folgende Dienststellen für die Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 1 PAVO (Bewilligung und Aufsicht) zuständig

a) das Amt für Justiz und Gemeinden bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer Adoption

b) * das kantonale Sozialamt bei

1. * Einrichtungen und Internaten von Privatschulen, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen

2. * sozialpädagogischen Angeboten, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige ab Ende der Schulpflicht zur regelmässigen Betreuung tags- und nachtsüber aufzunehmen

3. * Pflegefamilien nach Art. 4 PAVO und § 5 dieser Verordnung

c) * die Dienststelle Familie und Jugend

1. * bei Einrichtungen für regelmässige familien- und schulergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen tagsüber vor und während der Schulpflicht

2. * für die Tagespflege nach Art. 12 PAVO

2. Bewilligung und Aufsicht im Bereich sonderpädagogische Heime und Platzierungen richten sich nach der Sonderschulverordnung[1].

3. Für die Tagespflege mit Übernachtung gemäss § 5b dieser Verordnung ist die Dienststelle Familie und Jugend zuständig.

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