§ 2 Kantonale Pflegekinderverordnung - Zuständigkeiten
§ 2 Kantonale Pflegekinderverordnung · Zuständigkeiten
1. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 PAVO sind folgende Dienststellen für die Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 1 PAVO (Bewilligung und Aufsicht) zuständig
a) das Amt für Justiz und Gemeinden bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer Adoption
b) * das kantonale Sozialamt bei
1. * Einrichtungen und Internaten von Privatschulen, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen
2. * sozialpädagogischen Angeboten, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige ab Ende der Schulpflicht zur regelmässigen Betreuung tags- und nachtsüber aufzunehmen
3. * Pflegefamilien nach Art. 4 PAVO und § 5 dieser Verordnung
c) * die Dienststelle Familie und Jugend
1. * bei Einrichtungen für regelmässige familien- und schulergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen tagsüber vor und während der Schulpflicht
2. * für die Tagespflege nach Art. 12 PAVO
2. Bewilligung und Aufsicht im Bereich sonderpädagogische Heime und Platzierungen richten sich nach der Sonderschulverordnung[1].
3. Für die Tagespflege mit Übernachtung gemäss § 5b dieser Verordnung ist die Dienststelle Familie und Jugend zuständig.