§ 9 Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) - Einkommens- und Vermögensgrenzen
§ 9 Alimentenbevorschussungsverordnung · Einkommens- und Vermögensgrenzen
1. Der Anspruch auf Bevorschussung entfällt, wenn eine der folgenden Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten wird
a) Beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil
1. Fr. 43'570.00 Bruttoeinkommen pro Jahr zuzüglich
2. 20% des erarbeiteten jährlichen Bruttoeinkommens zuzüglich Fr. 7'170.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
3. Fr. 44'980.00 Reinvermögen zuzüglich
4. Fr. 11'250.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
5. Von dem Fr. 22'490.00 übersteigenden Reinvermögen wird 1/15 dem Einkommen zugerechnet
b) Beim nicht verpflichteten Elternteil, welcher verheiratet ist, in stabilem Konkubinat oder eingetragener Partnerschaft lebt
1. Fr. 59'700.00 jährliches Bruttoeinkommen inklusive Einkommen des Partners zuzüglich
2. Fr. 7'170.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind zuzüglich
3. Fr. 6'470.00 pro Kind des Partners, wenn es unter dessen Obhut steht, oder die effektiv geleisteten Unterhaltszahlungen an die Kinder, die nicht unter dessen Obhut stehen
4. Fr. 101'190.00 Reinvermögen inklusive Vermögen des Partners zuzüglich
5. Fr. 11'250.00 für jedes von ihm oder dem Partner unterhaltene Kind
6. Von dem Fr. 44'980.00 übersteigenden Reinvermögen wird 1/15 dem Einkommen zugerechnet
c) Beim nicht verpflichteten in Wohn- und Wirtschaftgemeinschaft lebenden Elternteil
1. Fr. 27'550.00 Bruttoeinkommen zuzüglich
2. 20% des erarbeiteten jährlichen Bruttoeinkommens zuzüglich
3. Fr. 7'170.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
4. Fr. 44'980.00 Reinvermögen zuzüglich
5. Fr. 11'250.00 für jedes von ihm unterhaltene Kind
6. Von dem Fr. 22'490.00 übersteigenden Reinvermögen wird 1/15 dem Einkommen zugerechnet
d) Beim Kind
1. Fr. 16'870.00 Bruttoeinkommen
2. Fr. 22'490.00 Reinvermögen
3. Von dem Fr. 22'490.00 übersteigenden Reinvermögen wird 1/15 dem Einkommen angerechnet
2. Die oben stehenden Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten für einen Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103.9 Punkten (Indexstand Oktober 2010; Basis Dezember 2005 = 100). Sie verändern sich per 1. Januar des folgenden Jahres aufgrund der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise des laufenden Jahres, sofern diese mindestens ein Prozent beträgt. Grundlage für die Berechnung bildet der Oktober-Index des laufenden Jahres. Das zuständige Departement teilt den Gemeinden jeweils die massgebenden Einkommens- und Vermögensgrenzen mit.
3. Zum Bruttoeinkommen gehören namentlich Erwerbseinkommen vor Abzug der Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen, Kinderzulagen, Leistungen von privaten oder öffentlichrechtlichen Versicherungen, Vermögenserträge sowie erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne Kinderunterhaltsbeiträge, um deren Bevorschussung nachgesucht wird. Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Sozialhilfeleistungen, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien. Der Ausbildungslohn des minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindes, welcher die Höhe von Fr. 400.00 pro Monat übersteigt, wird im übersteigenden Betrag zur Hälfte dem Bruttoeinkommen des nicht verpflichteten Elternteils angerechnet.