211.222
CH-SH
§ 8 Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) - Dauer der Anspruchsberechtigung
Voraussetzungen der Bevorschussung
§ 8 Alimentenbevorschussungsverordnung · Dauer der Anspruchsberechtigung
1. Der Anspruch auf Bevorschussung besteht erstmals für den Monat, in dem das Gesuch mit den nötigen Unterlagen bei der Durchführungsstelle eingereicht worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind.
2. Der Anspruch dauert längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
3. Er erlischt, wenn wenigstens eine der Voraussetzungen dahinfällt.