211.222
CH-SH
§ 7 Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) - Berechtigung
Voraussetzungen der Bevorschussung
§ 7 Alimentenbevorschussungsverordnung · Berechtigung
1. Berechtigt zur Geltendmachung der Bevorschussung ist das Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter, wenn
a) das Kind bzw. der Elternteil, unter dessen Obhut es steht, in einer Gemeinde des Kantons Schaffhausen seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat
b) das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Ausland hat und
c) die pflichtige Person nicht mit dem anderen Elternteil oder mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt