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211.222 CH-SH

§ 6 Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) - Verspätete Erfüllung

Voraussetzungen der Bevorschussung
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§ 6 Alimentenbevorschussungsverordnung · Verspätete Erfüllung

1. Als nicht rechtzeitig erfüllt gilt die Unterhaltsverpflichtung, wenn die berechtigte Person die bis zum Gesuchseingang fälligen Unterhaltsbeiträge trotz angemessener Inkassoversuche nicht oder nicht vollständig beibringen konnte.

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