211.222
CH-SH
§ 6 Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) - Verspätete Erfüllung
Voraussetzungen der Bevorschussung
§ 6 Alimentenbevorschussungsverordnung · Verspätete Erfüllung
1. Als nicht rechtzeitig erfüllt gilt die Unterhaltsverpflichtung, wenn die berechtigte Person die bis zum Gesuchseingang fälligen Unterhaltsbeiträge trotz angemessener Inkassoversuche nicht oder nicht vollständig beibringen konnte.