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211.222 CH-SH

§ 5 Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) - Abgrenzung

Gegenstand der Bevorschussung
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§ 5 Alimentenbevorschussungsverordnung · Abgrenzung

1. Die Vorschüsse sind keine Sozialhilfeleistungen und erfolgen unabhängig davon.

2. Bevorschusste Unterhaltsbeiträge können nur vom verpflichteten Elternteil zurückgefordert werden.

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