211.222
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) - Abgrenzung
Gegenstand der Bevorschussung
§ 5 Alimentenbevorschussungsverordnung · Abgrenzung
1. Die Vorschüsse sind keine Sozialhilfeleistungen und erfolgen unabhängig davon.
2. Bevorschusste Unterhaltsbeiträge können nur vom verpflichteten Elternteil zurückgefordert werden.