211.222
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) - Unterhaltsbeitrag
Gegenstand der Bevorschussung
§ 4 Alimentenbevorschussungsverordnung · Unterhaltsbeitrag
1. Gegenstand der Bevorschussung sind die nach Eingang des unterzeichneten Gesuchs und der nötigen Unterlagen fällig werdenden, laufenden Unterhaltsbeiträge für Kinder, welche
a) in einem gerichtlichen Entscheid über den Unterhalt von Kindern
b) * in einer aussergerichtlichen durch die zuständige Kindesschutzbehörde genehmigten Unterhaltsverpflichtung oder
c) in einem ausländischen Rechtstitel aufgrund internationaler Vereinbarungen über den Unterhalt von Kindern festgelegt sind
2. Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.