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211.222 CH-SH

§ 3 Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung)

Inkassohilfe
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§ 3 Alimentenbevorschussungsverordnung

1. Zuständig für die Inkassohilfe ist der Gemeinderat am zivilrechtlichen Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person.

2. Der Gemeinderat stellt sicher, dass er oder die mit der Inkassohilfe befassten Stellen über vertiefte Kenntnisse des Unterhaltsrechts verfügen und die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen.

3. Der Gemeinderat kann die Inkassohilfe delegieren und namentlich einer privaten Inkassostelle übertragen.

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