211.222
CH-SH
§ 22 Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Alimentenbevorschussungsverordnung · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.