211.222
CH-SH
§ 2 Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung) - Anspruch und Subsidiarität
Inkassohilfe
§ 2 Alimentenbevorschussungsverordnung · Anspruch und Subsidiarität
1. Personen, denen gerichtlich oder vertraglich festgesetzte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zustehen, haben Anspruch auf Inkassohilfe gemäss Art. 39a und Art. 42 EG ZGB.
2. Die Inkassohilfe setzt erst nach erfolglosen eigenen Bemühungen der unterhaltsberechtigten Person zur Durchsetzung der Forderungen ein.