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Art. 5 Kantonale Adoptionsverordnung - Schlussbestimmungen

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Art. 5 Kantonale Adoptionsverordnung · Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 2003 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 15. August 1989.

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