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Art. 3 Kantonale Adoptionsverordnung - Abklärungen

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Art. 3 Kantonale Adoptionsverordnung · Abklärungen

1. Das Amt für Justiz und Gemeinden untersucht den Sachverhalt. Es kann die Adoptierenden zu einem Gespräch einladen.

2. Es holt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Bericht über das im Hinblick auf eine Adoption eingerichtete Pflegeverhältnis ein. Die Berichterstattung erfolgt bei besonderen Vorkommnissen, mindestens jedoch einmal jährlich.

3. ...

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