211.221
CH-SH
Art. 3 Kantonale Adoptionsverordnung - Abklärungen
Art. 3 Kantonale Adoptionsverordnung · Abklärungen
1. Das Amt für Justiz und Gemeinden untersucht den Sachverhalt. Es kann die Adoptierenden zu einem Gespräch einladen.
2. Es holt bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen Bericht über das im Hinblick auf eine Adoption eingerichtete Pflegeverhältnis ein. Die Berichterstattung erfolgt bei besonderen Vorkommnissen, mindestens jedoch einmal jährlich.
3. ...