211.221
CH-SH
Art. 2 Kantonale Adoptionsverordnung - Adoptionsgesuche
Art. 2 Kantonale Adoptionsverordnung · Adoptionsgesuche
1. Adoptionsgesuche sind dem Amt für Justiz und Gemeinden einzureichen.
2. Dem Gesuch sind beizulegen
a) die erforderlichen Zivilstandsdokumente
b) die Zustimmung der Eltern nach Art. 265a ZGB
c) die Zustimmung der Kindesschutzbehörde bei bevormundeten oder verbeiständeten Kindern
3. Das Amt für Justiz und Gemeinden kann weitere Unterlagen einverlangen.