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Art. 1 Kantonale Adoptionsverordnung - Zuständigkeit

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Art. 1 Kantonale Adoptionsverordnung · Zuständigkeit

1. Das Amt für Justiz und Gemeinden ist zuständig für

a) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption (Art. 316 Abs. 1bis ZGB)

b) die Aussprechung der Adoption

c) die unterstützende Beratung der leiblichen Eltern, deren direkten Nachkommen und des Kindes

2. Es ist zudem die zentrale Behörde gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen.

Zuständigkeit Art. T1 Kantonale Adoptionsverordnung →

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