211.121
CH-SH
Art. 9 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Art. 9 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1. Der Gemeinderat meldet dem Amt für Justiz und Gemeinden jährlich den Vermögensbestand der seiner Aufsicht unterstehenden Stiftungen.