Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.121 CH-SH

Art. 9 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

1. Der Gemeinderat meldet dem Amt für Justiz und Gemeinden jährlich den Vermögensbestand der seiner Aufsicht unterstehenden Stiftungen.

← Art. 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Kanton Schaffhausen 211.121 Art. 10 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →