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Art. 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

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Art. 8 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

1. Für die Prüfung der Jahresrechnungen erhebt die Aufsichtsbehörde eine Gebühr.

2. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt sich grundsätzlich nach der Höhe der Bilanzsumme. Sie beträgt pro Jahr und Stiftung bei einer Bilanzsumme von

a) bis Fr. 100'000.00: Fr. 200.00

b) bis Fr. 500'000.00: Fr. 350.00

c) bis Fr. 1'000'000.00: Fr. 500.00

d) bis Fr. 2'500'000.00: Fr. 650.00

e) bis Fr. 5'000'000.00: Fr. 800.00

f) bis Fr. 10'000'000.00: Fr. 1'000.00

g) bis Fr. 25'000'000.00: Fr. 1'400.00

h) bis Fr. 100'000'000.00: Fr. 1'800.00

i) bis Fr. 500'000'000.00: Fr. 2'000.00

j) über Fr. 500'000'000.00: Fr. 2'200.00

3. Für Zusatzaufwendungen, wie Mahnungen, Fristerstreckungen, Einholen von fehlenden Unterschriften, wird ein Zuschlag von Fr. 50.00 erhoben.

4. Die Gebühren für andere Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgebührenverordnung oder den Gebührenverordnungen der Gemeinden.

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