Art. 7 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Art. 7 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1. Über die Verwaltung des Stiftungsvermögens haben die Stiftungsorgane der Aufsichtsbehörde jährlich Rechnung abzulegen.
2. Zu diesem Zweck haben sie jeweils innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen
a) Bilanz und Erfolgsrechnung, rechtsgültig unterzeichnet durch das zur Vertretung der Stiftung berechtigte Organ
b) den Bericht der Revisionsstelle
c) wenn die Stiftung von der Aufsichtsbehörde von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreit worden ist: den Nachweis über den Bestand und die Bewertung der Aktiven
d) allfällig weitere von der Aufsichtsbehörde verlangte Unterlagen
3. ...
4. Bei besonderen Vorkommnissen, welche die Lage der Stiftung erheblich beeinflussen, benachrichtigt sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde.