211.121
CH-SH
Art. 6 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Art. 6 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1. Die Stiftungen haben ihr Vermögen mit Umsicht zu verwalten. Dabei sind die Grundsätze von Sicherheit unter Beachtung der Risikoverteilung, Rendite und Liquidität einzuhalten.