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Art. 5 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

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Art. 5 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

1. Zuständig für die Umwandlung (Art. 85 bis Art. 86a ZGB) und die Aufhebung (Art. 88 ZGB) einer Stiftung ist das Amt für Justiz und Gemeinden.

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