211.121
CH-SH
Art. 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Art. 4 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1. Nach Errichtung einer Stiftung ist der Aufsichtsbehörde die Stiftungsurkunde in beglaubigter Abschrift einzureichen, sofern dies nicht bereits durch den Urkundsbeamten geschehen ist.
2. Ebenso ist der Aufsichtsbehörde der Erlass und die Änderung eines Reglementes unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.