211.121
CH-SH
Art. 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Art. 3 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1. Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB).
2. Sie ist befugt, die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Vorschriften zu erlassen und Weisungen zu erteilen.
3. Nötigenfalls kann sie auch angemessene verwaltungsrechtliche Zwangsmittel ergreifen, wie Mahnung, Verweis, Androhung der Überweisung an den Strafrichter, Abberufung und Neueinsetzung von Stiftungsorganen, Antrag auf Bestellung einer Beistandschaft, Ersatzvornahme usw.