211.121
CH-SH
Art. 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Art. 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1. Aufsichtsbehörden sind
a) der Gemeinderat für Stiftungen, welche ihrer Bestimmung nach der Gemeinde angehören
b) * das Amt für Justiz und Gemeinden für Stiftungen, welche ihrer Natur nach mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehören
2. Die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (ATIOZ).