211.121
CH-SH
Art. 13 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Art. 13 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2. Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 17. November 1919.