211.121
CH-SH
Art. 12 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Art. 12 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1. Die Anfechtung von Entscheiden und Anordnungen aufgrund dieser Verordnung richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.