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Art. 12 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

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Art. 12 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

1. Die Anfechtung von Entscheiden und Anordnungen aufgrund dieser Verordnung richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

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