211.121
CH-SH
Art. 11 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Art. 11 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1. Jedermann ist berechtigt, Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane jederzeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit dagegen nicht eine Klage an den Zivilrichter zulässig ist.
2. Die Aufsichtsbehörde prüft hierauf, ob sie einzuschreiten hat.