211.121
CH-SH
Art. 10 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Art. 10 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit kann die Aufsichtsbehörde nötigenfalls auch weitere Amtsstellen zur Mitwirkung beiziehen.