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Art. 10 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

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Art. 10 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

1. Für die Ausübung ihrer Tätigkeit kann die Aufsichtsbehörde nötigenfalls auch weitere Amtsstellen zur Mitwirkung beiziehen.

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