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211.121 CH-SH

Art. 1 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

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Art. 1 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

1. Die Stiftungen stehen unter öffentlicher Aufsicht.

2. Davon ausgenommen sind die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen.

Kanton Schaffhausen 211.121 Art. 2 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen →

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