211.121
CH-SH
Art. 1 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Art. 1 Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
1. Die Stiftungen stehen unter öffentlicher Aufsicht.
2. Davon ausgenommen sind die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen.